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   VG Schleswig, 12.08.2019 - 12 A 387/16   

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https://dejure.org/2019,26484
VG Schleswig, 12.08.2019 - 12 A 387/16 (https://dejure.org/2019,26484)
VG Schleswig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 12 A 387/16 (https://dejure.org/2019,26484)
VG Schleswig, Entscheidung vom 12. August 2019 - 12 A 387/16 (https://dejure.org/2019,26484)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 BeamtVG, § 5 Abs 3 BeamtVG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO
    Anspruch auf Festsetzung von Versorgungsbezügen auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A9 vz mit Amtszulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus VG Schleswig, 12.08.2019 - 12 A 387/16
    Dabei genügte die - hier indes nicht einmal vorliegende - bloße Behauptung, Amtshaftungsklage erheben zu wollen, grundsätzlich nicht zur Bejahung des Feststellungsinteresses; vielmehr wären ausreichende Anhaltspunkte dafür unerlässlich, dass die Erhebung einer solchen Klage mindestens ernsthaft beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 62/85 - juris Rn. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2013 - 1 B 133/13

    Beförderungsrunde für Telekom-Beamte

    Auszug aus VG Schleswig, 12.08.2019 - 12 A 387/16
    Da das OVG Münster die sog. Beförderungsrunde 2012 der Telekom erst im März 2013 (endgültig) für rechtswidrig erklärt hatte (vgl. Beschluss vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 - und vom 30.09.2013 - 1 E 600/13 - betreffend den Streitwert - beide juris)) konnten auch bis dahin und auch danach (zunächst) keine Beförderungen vorgenommen werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2013 - 1 E 600/13

    Festsetzung des einfachen Streitwerts im Konkurrenzstreitverfahren betreffend die

    Auszug aus VG Schleswig, 12.08.2019 - 12 A 387/16
    Da das OVG Münster die sog. Beförderungsrunde 2012 der Telekom erst im März 2013 (endgültig) für rechtswidrig erklärt hatte (vgl. Beschluss vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 - und vom 30.09.2013 - 1 E 600/13 - betreffend den Streitwert - beide juris)) konnten auch bis dahin und auch danach (zunächst) keine Beförderungen vorgenommen werden.
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